Das Prinzip „Abschreibung“

Die betrieblichen Abschreibungs-Möglichkeiten gelten geradezu als Inbegriff der vermeintlich unerschöpflichen Steuer-Gestaltungsvorteile von Selbstständigen und Unternehmern. Wer in der Praxis mit Abschreibungsvorschriften zu tun bekommt, erlebt jedoch erst einmal eine böse Überraschung. Denn das Abschreibungs-Grundprinzip lautet: „Sofort bezahlen – aber erst nach und nach von der Steuer absetzen“. Je nach Art des eingekauften Wirtschaftsgutes kann es Jahrzehnte (!) dauern, bis die ursprüngliche Investition in voller Höhe steuerlich geltend gemacht ist.

Bitte beachten Sie: Die meisten Unternehmer möchten, dass ihre Investitionen zeitnah berücksichtigt werden. Deshalb bevorzugen sie verständlicherweise Abschreibungsarten, bei denen die anfänglichen Abzugsbeträge am höchsten sind. Außerdem schöpfen sie alle sich bietenden Sonderabschreibungen und Abzugsmöglichkeiten aus.

Nicht immer ist das unterm Strich jedoch die beste Wahl: Bei absehbar steigenden Unternehmenssteuern kann es zum Beispiel vorteilhaft sein, Abschreibungen nicht sofort, sondern erst ein, zwei Jahre später geltend zu machen. Ausschlaggebend können aber auch betriebliche oder persönliche Gründe sein: Angenommen, Sie erwarten in den nächsten Jahren deutlich steigende Gewinne oder aus familiären Gründen einen steigenden persönlichen Steuersatz. Dann kann es sich lohnen, vorübergehend auf die Abschreibungsbremse zu treten, um sich mögliche Gewinnminderungen für die Zukunft aufzuheben.

Keine Frage: Wer sich mit den Abschreibungsvorschriften auskennt, kann seine Steuerbelastung in gewissem Umfang steuern. Wirklich lohnend ist eine intensive Beschäftigung mit dem Thema jedoch nur, wenn vergleichsweise hohe Investitionen vorliegen und die individuelle Steuerbelastung sehr hoch ist. Am besten lassen Sie sich in solchen Fällen von einem Steuerberater unterstützen.

Im Mittelpunkt: der Wertverlust

So kompliziert die steuerlichen Abschreibungsvorschriften sind: Die zugrundliegende Überlegung ist einleuchtend. Zwar kostet ein neuer Computer, ein Firmenwagen oder der Neubau der Geschäftszentrale zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eine Menge Geld. Der anfängliche Geldabfluss mindert das Betriebsvermögen jedoch erst einmal nicht: Schließlich bleibt der materielle Gegenwert dem Unternehmen ja zunächst in voller Höhe erhalten. Und das beschaffte Wirtschaftsgut kann anschließend oft über Jahre für betriebliche Zwecke eingesetzt werden.

Erst der beim betrieblichen Einsatz entstehende Wertverlust (auch Wertverzehr genannt) mindert dann nach und nach den zu versteuernden Gewinn. Und eben dieser Wertverlust durch Abnutzung während der betrieblichen Nutzungsdauer steht im Mittelpunkt der allgemeinen Abschreibungsvorschriften des Steuerrechts. Die sind in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) unter der Überschrift „Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung“ zu finden. Absetzung für Abnutzung (= AfA) ist denn auch der steuerrechtliche Fachbegriff für Abschreibungen.

Bitte beachten Sie:

Handelsrechtliche und kalkulatorische Abschreibungen

Der vorliegende AfA-Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten steuerlicher Abschreibungen aus Sicht von Selbstständigen und Kleinunternehmern. Abschreibungen gibt es aber nicht nur im Steuerrecht:

Zurück zu den steuerlichen Abschreibungsvorschriften: Wie hoch die „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) im Einzelfall sein darf, hängt von den folgenden Merkmalen und Bedingungen ab:

Die verschiedenen Abschreibungsaspekte sollen auf den folgenden Seiten etwas genauer beleuchtet werden:

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